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BGH, 19.05.1967 - V ZR 76/64 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs - Erwerb eines Grundstücks auf Grund eines Tauschvertrages bei Irrtum über das bezeichnete Grundstück - Voraussetzungen für den Erwerb eines Grundstücks - Eigentumsübergang kraft öffentlichen Glaubens - ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.12.1961 - V ZR 229/60
Auszug aus BGH, 19.05.1967 - V ZR 76/64
Der neue Antrag ist nach Zulassung der Klageänderung auch für die kostenrechtliche Beurteilung an die Stelle des ursprünglichen Klageantrages getreten (vgl. BGH Urteil vom 29. Dezember 1961, V ZR 229/60, LM ZPO § 91 Nr. 12). - RG, 02.01.1926 - V 479/25
Dinglicher und schuldrechtlicher Berichtigungsanspruch
Auszug aus BGH, 19.05.1967 - V ZR 76/64
Ein Grundbuchberichtigungsanspruch kann mit der Wirkung abgetreten werden, daß der Abtretungsempfänger ermächtigt wird, den dem wahren Berechtigten zustehenden Berichtigungsanspruch im eigenen Interesse dahingehend geltend zu machen, daß die Berichtigung auf den Kamen des gegenwärtigen Berechtigten vorgenommen wird (RGZ 112, 260, 265). - RG, 23.04.1932 - V 325/31
Kann sich der Erwerber eines Grundstücks auf den öffentlichen Glauben des …
Auszug aus BGH, 19.05.1967 - V ZR 76/64
Einer Stellungnahme zu der Frage, ob die Übertragung der Grundstücke auf den Beklagten zu 1 eine Vorwegnahme der Erbfolge darstellt und deshalb dem Erwerber der Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (§ 892 BGB) zu versagen ist (vgl. dazu RGZ 123, 52, 56; 136, 148, 150), bedarf es im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht. - RG, 15.12.1928 - V 550/27
1. Liegt auch dann Übernahme eines Vermögens im Sinne des § 419 BGB. vor, wenn …
Auszug aus BGH, 19.05.1967 - V ZR 76/64
Einer Stellungnahme zu der Frage, ob die Übertragung der Grundstücke auf den Beklagten zu 1 eine Vorwegnahme der Erbfolge darstellt und deshalb dem Erwerber der Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (§ 892 BGB) zu versagen ist (vgl. dazu RGZ 123, 52, 56; 136, 148, 150), bedarf es im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht.